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Stadt Roth
Erster Bürgermeister Andreas Buckreus

Kirchplatz 4
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Herausgegeben von

Jugendhaus Roth
Neues Gäßchen 3
91154 Roth

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09171 848-810
 

 

Rechtshinweis
Das Jugendhaus Roth aktualisiert und prüft die Informationen auf dieser WebSite ständig.
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Inhalt und Struktur dieser Seiten sind urheberrechtlich geschützt. Die Vervielfältigung von Informationen oder Daten, insbesondere die Verwendung von Texten, Textteilen oder Bildmaterial  bedarf der vorherigen Zustimmung des Jugendhauses.

Wenn wir in unserer WebSite z. B. Bürger, Stadträte, Mitarbeiter, Schüler, Soldaten oder Unternehmer erwähnen, werden sowohl männliche als auch weibliche Personen angesprochen.

Annahme verschlüsselter und signierter elektronischer Post
Die Stadt Roth kann aus technischen und organisatorischen Gründen zurzeit noch keine verschlüsselten E-Mails entschlüsseln und keine elektronischen Signaturen auf Echtheit und Gültigkeit prüfen. Wir können derzeit weder verschlüsselte noch signierte elektronische Post empfangen.
Falls Sie uns vertrauliche Informationen senden wollen, bitten wir Sie, hierzu die Briefpost zu verwenden.

Formgebundene Schreiben
Schreiben, für die das Gesetz Schriftform anordnet, wie z.B. Widersprüche oder formgebundene Anträge, können Sie nicht durch E-Mail an die Stadt Roth übermitteln.
Dies ist derzeit auch nicht im Rahmen der Vorschriften des Art. 3a BayVwVfG durch qualifizierte Signatur möglich. Wir bitten Sie, in diesen Fällen die Papierform mit Unterschrift (z.B. Brief, evtl. Fax) zu verwenden.

Art. 3a BayVwVfG - Elektronische Kommunikation
(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet.
(2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht ermöglicht, ist nicht zulässig.
(3) Ist ein der Behörde übermitteltes elektronisches Dokument für sie zur Bearbeitung nicht geeignet, teilt sie dies dem Absender unter Angabe der für sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit. Macht ein Empfänger geltend, er könne das von der Behörde übermittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten, hat sie es ihm erneut in einem geeigneten elektronischen Format oder als Schriftstück zu übermitteln.

 
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